Zu Recht weist die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung darauf hin, dass die Betroffenen trotz eingeschränkter Urteilsfähigkeit durchaus in der Lage sind, sich zur Situation und ihrem Befinden zu äussern. Nachdem sie sowohl im Rahmen der Berichtsabklärungen als auch gegenüber der Vorinstanz von sehr belasteten Verhältnissen berichteten, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei den gegen die Tochter gerichteten Äusserungen um krankheitsbedingte, vereinzelte Aggressionen handelt.