Diese im Abklärungsbericht wiedergegebenen Aussagen des Betroffenen durfte die Vorinstanz in die Beurteilung der Gesamtsituation mit einbeziehen, zumal die Betroffenen anlässlich der persönlichen Anhörung vom 30. September 2019 inhaltlich ähnliche Aussagen machten (vgl. E. 14.1 und 14.2 oben). Zu Recht weist die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung darauf hin, dass die Betroffenen trotz eingeschränkter Urteilsfähigkeit durchaus in der Lage sind, sich zur Situation und ihrem Befinden zu äussern.