Die Betroffene bemängle, dass die Beschwerdeführerin eher hart als liebevoll mit ihnen umgehe und sie sich manchmal so sehr über sie ärgere, dass sie sie «ermorden» wolle. Diese im Abklärungsbericht wiedergegebenen Aussagen des Betroffenen durfte die Vorinstanz in die Beurteilung der Gesamtsituation mit einbeziehen, zumal die Betroffenen anlässlich der persönlichen Anhörung vom 30. September 2019 inhaltlich ähnliche Aussagen machten (vgl. E. 14.1 und 14.2 oben).