Es gelingt der Beschwerdeführerin nicht, diese Feststellungen in Frage zu stellen. 38.4 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die abklärende Sozialarbeiterin und die Vorinstanz würden die Aussagen der Eltern – insbesondere des Vaters – nur werten, wenn sie sich gegen sie richteten. Die angeblichen Aussagen des Vaters träfen nicht zu, seien unbelegt und von der abklärenden Sozialarbeiterin nicht hinterfragt oder abgeklärt worden. Demgegenüber habe die Vorinstanz die persönlichen Wünsche der Betroffenen nicht berücksichtigt.