Aus allen Quellen wird einhellig deutlich, dass die Beschwerdeführerin insbesondere zu ihrem Vater in einem schwierigen, konfliktbehafteten Verhältnis steht, was auch die Mutter schwer belastet. 38.2 Die Beschwerdeführerin weist vor allem die Einschätzung im Abklärungsbericht von sich, dass sie persönliche finanzielle Interessen verfolge. Die Vorinstanz ging in ihrem Entscheid jedoch nicht davon aus, dass die Beschwerdeführerin sich am Vermögen ihrer Eltern bereichern wolle. Die entsprechende Feststellung im Bericht erachtete sie folglich nicht als rechtserheblich, womit sich weitere Abklärungen in diesem Zusammenhang erübrigten.