Bei der Annahme einer Interessenkollision hat die KESB aufgrund der Selbstbestimmung, in deren Dienst der Vorsorgeauftrag steht, Zurückhaltung zu üben. Dies insbesondere dann, wenn die Auftraggeberin die Interessenkollision bei der Auftragserteilung bereits gekannt hat (JUNGO, a.a.O., N. 24 zu Art.