37. Für die Eignung einer natürlichen Person als Beauftragte sind deren individuelle persönlichen und fachlichen Kompetenzen sowie deren zeitliche und emotionale Ressourcen massgebend. Über die Eignung des Beauftragten ist prognostisch aufgrund von objektiv feststellbaren Kriterien zu entscheiden (JUNGO, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, N. 22 zu Art. 363 ZGB). Bei der Annahme einer Interessenkollision hat die KESB aufgrund der Selbstbestimmung, in deren Dienst der Vorsorgeauftrag steht, Zurückhaltung zu üben.