35. Ist eine Person urteilsunfähig geworden und liegt ein Vorsorgeauftrag vor, so prüft die KESB, ob dieser gültig errichtet worden ist, die Voraussetzungen für seine Wirksamkeit eingetreten sind, die beauftragte Person für ihre Aufgaben geeignet ist und ob weitere Massnahmen des Erwachsenenschutzes erforderlich sind (Art. 363 Abs. 2 Ziff. 1 – 4 i.V.m. Abs. 1 ZGB).