34. Rechtsanwältin E.________ duplizierte, sie habe das Schreiben vom 2. Januar 2020 nicht eingereicht, da der Betroffene angegeben habe, dieses auf Verlangen der Beschwerdeführerin ausgefertigt zu haben. Rechtsanwältin E.________ ergänzt, der Betroffene habe ihr am Vortag telefonisch mitgeteilt, er sei mit der Beiständin nun doch nicht einverstanden, da diese zu teuer sei. Er habe jedoch nicht erklären können, was er damit meine. Im Hintergrund seien deutlich Anweisungen der Beschwerdeführerin zu hören gewesen. 9 IV.