Rechtsanwältin E.________ weist darauf hin, dass ein Interessenkonflikt nicht ganz von der Hand zu weisen sei, da die Beschwerdeführerin seit Jahren über kein eigenes Einkommen verfüge und von den Eltern abhängig sei. Die Betroffenen seien sich über die Betreuung durch die Tochter uneinig: Die Mutter bezeichne sie als «sones Liebs» und glaube nicht, dass sie sich an ihrem Geld bereichere, die täglichen Streitereien zwischen Tochter und Vater seien jedoch sehr schwierig. Der Vater habe demgegenüber wiederholt ausgesagt, er wolle die Unterstützung durch die Tochter nicht mehr und halte es mit ihr nicht aus.