8 32. Rechtsanwältin E.________ bezweifelt die Urteilsfähigkeit der Betroffenen zum Zeitpunkt der Beurkundung der Vorsorgeaufträge. Die Betroffenen hätten bereits damals in einem grossen Abhängigkeitsverhältnis zur Tochter gestanden, hätten sich deren Willen gebeugt und sich beeinflussen lassen. Die Beschwerdeführerin habe dem Betroffenen gesagt, sein Vermögen werde auf die KESB übergehen, wenn er nicht unterschreibe. Es sei fraglich, ob die Vorsorgeaufträge tatsächlich dem Willen der Betroffenen entsprochen hätten.