31. In ihrer Vernehmlassung ergänzt die Vorinstanz, die Äusserungen von C.________ seien im Rahmen der Abklärung zwar ambivalent, in Abwesenheit der Beschwerdeführerin jedoch stets gleich gewesen. Es bestehe der begründete Verdacht, dass die Betroffenen von ihrer Tochter unter Druck gesetzt, eingeschüchtert und verängstigt würden. Die Vorinstanz hebt hervor, dass die finanzielle Unterstützung der Beschwerdeführerin durch ihre Eltern nicht negativ gewertet worden sei. Die Eltern seien vermögend und es werde von der Freiwilligkeit der geleisteten Unterstützung ausgegangen.