Anhand zahlreicher Rechnungskopien und Bankauszüge legt die Beschwerdeführerin dar, dass sie seit Übernahme der finanziellen Angelegenheiten vorwiegend Rechnungen für ihre Eltern bezahlt und für sich selber lediglich einen bescheidenen Betrag bezogen habe. Sie habe die Angelegenheiten ihrer Eltern sorgfältig und korrekt erledigt, wozu sie als ausgebildete _______ auch in der Lage sei. Auch zur Vertretung und Wahrung der persönlichen Bedürfnisse ihrer Eltern sei sie geeignet. Die Vorinstanz habe die persönlichen Wünsche der Eltern, mit Hilfe der Tochter in ihrem Haus in G.________ zu verbleiben, nicht berücksichtigt.