Die Eignung ihrer Person als Beauftragte der Eltern habe die Vorinstanz zu Unrecht verneint. Die Beschwerdeführerin schildert Ursprung und Hergang der Konflikte mit ihrem Vater (Trickdiebstahl von Bargeld aus dem Haus) und begründet diese ausserdem mit einer vorübergehenden Stresssituation wegen verschiedener gesundheitlicher Vorkommnisse bei ihren Eltern (Stürze der Mutter, Schlaganfall des Vaters). Die Beschwerdeführerin bestreitet den im Abklärungsbericht gegen sie gerichteten Vorwurf, persönliche finanzielle Interessen zu verfolgen.