30. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, die öffentliche Beurkundung selbst stelle eine gesetzliche Vermutung für das Vorliegen der Urteilfähigkeit dar. Die Beschwerdeführerin reicht ein Schreiben der beurkundenden Notarin vom 29. Oktober 2019 ein, wonach C.______ und D.________ nach entsprechender Aufklärung eine Vertretung durch die Tochter gewünscht hätten (Beschwerdebeilage [BB] 61). Zweifelsfrei sei daher von der Gültigkeit und Wirksamkeit der Vorsorgeaufträge auszugehen.