394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB für die geeignete und auf die individuellen Schutzbedürfnisse abgestimmte Massnahme. Die 7 Betroffenen seien nicht mehr in der Lage, ihre Situation und ihren Unterstützungsbedarf angemessen zu beurteilen. Die Beistandschaft sei deshalb auch gegen den Willen der Betroffenen anzuordnen. Die Sozialarbeiterin F.________ sei zur Übernahme des Mandats ohne weiteres geeignet.