In einem zweiten Schritt prüfte die Vorinstanz die Notwendigkeit zum Erlass erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen. Aufgrund des Alters und der mindestens eingeschränkten Urteilsfähigkeit der Betroffenen ging die Vorinstanz von einem Unterstützungsbedarf aus, der nicht von Familienangehörigen oder Bekannten adäquat gewährleistet werden kann. Gestützt auf die Feststellungen sowie auf die Empfehlungen im Abklärungsbericht vom 18. September 2019 erachtete die Vorinstanz die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 i.V.m.