29. Die Vorinstanz prüfte in einem ersten Schritt die Vorsorgeaufträge vom 10. Juli 2019 auf deren Formgültigkeit sowie die Eignung der beauftragen Person (Art. 363 Abs. 2 Ziff. 1 und 3 ZGB). Zur Formgültigkeit erwog die Vorinstanz, es sei zweifelhaft, ob die Urteilsfähigkeit der Betroffenen in Bezug auf die Tragweite und die Auswirkungen der Vorsorgeaufträge zum Zeitpunkt der öffentlichen Beurkundung gegeben war. Dennoch ging sie von der Gültigkeit und Wirksamkeit der Dokumente aus. Hingegen verneinte sie gestützt auf die Akten (Abklärungsbericht der Sozialarbeiterin F._______