26. Zur Beschwerde legitimiert sind gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB neben den am Verfahren beteiligten Personen (Ziff. 1) die der betroffenen Person nahestehenden Personen (Ziff. 2) sowie Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin ist die Tochter der Adressaten des angefochtenen Entscheids und kümmert sich um deren Belange, womit sie die Voraussetzungen einer der Betroffenen nahestehende Person i.S.v. Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB erfüllt.