19. Die Vorinstanz schloss mit Vernehmlassung vom 10. Januar 2020 auf Abweisung der Beschwerde (pag. 39 ff.). 20. Rechtsanwältin E.________ reichte am 24. Januar 2020 eine Stellungnahme für die Betroffenen ein. Sie stellt ebenfalls Antrag auf Abweisung der Beschwerde (pag. 45 ff.). 21. Rechtsanwalt B.________ replizierte am 3. Februar 2020 für die Beschwerdeführerin (pag. 59 ff.). 22. Rechtsanwältin E.________ reichte am 5. Februar 2020 eine Duplik für die Betroffenen ein (pag. 69 ff.). 23. Die Rechtsvertreter reichten am 6. Februar 2020 resp. am 10. Februar 2020 ihre Kostennoten ein (pag. 79 ff.; pag. 85 ff.). II.