17. Gegen diesen Entscheid reichte die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 22. November 2019 eine Beschwerde beim Kindes- und Erwachsenenschutzgericht der Zivilabteilung des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend KESGer) ein (pag. 1 ff.).