5 Verfügungsrecht über ihre Konti mit Ausnahme eines Kontos zur freien Verfügung gemäss Bezeichnung der Beiständin (Ziffer 4). Zur Beiständin ernannte die Vorinstanz F.________ der Sozialen Dienste G.________ (Ziffer 5). Einer allfälligen Beschwerde entzog die Vorinstanz die aufschiebende Wirkung (Ziffer 7).