SR 210) und sie definierte die folgenden Aufgabenbereiche: Vertretung in administrativen und finanziellen Angelegenheiten, Sorge für geeignete Wohnsituation, für das gesundheitliche Wohl und für hinreichende medizinische Betreuung mit entsprechender Vertretungsbefugnis (Ziffer 2 Bst. a – d). Der Beiständin räumte die Vorinstanz die Befugnis ein, die Post zu öffnen sowie die Wohnräume der Verbeiständeten zu betreten (Ziffer 3). Den Betroffenen entzog sie das