Entschädigung der Verfahrensbeiständin nach Art. 449a ZGB Die vom Kindes- und Erwachsenenschutzgericht ernannte Verfahrensbeiständin nach Art. 449a ZGB ist in erster Linie aus dem Vermögen der Verbeiständeten zu entschädigen. Die Entschädigung wird nur subsidiär – soweit die verbeiständete Person dazu aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht in der Lage ist – vom Gemeinwesen getragen (Art. 449a ZGB i.V.m. Art. 404 ZGB und Art. 36, Art. 40 Abs. 1 Bst. a sowie Art. 41 KESG; E. 43). Die Kosten für die Verfahrensbeiständin können die obsiegenden Verbeiständeten als Parteikosten geltend machen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG; E. 44). Erwägungen: I.