3. Oberinstanzlich werden keine Parteientschädigung und kein Parteikostenersatz gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Vorinstanz - der Beschwerdegegnerin Mitzuteilen: - dem Kantonalen Jugendamt, Gerechtigkeitsgasse 81, 3011 Bern Bern, 16. Dezember 2019 Im Namen des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts Die Referentin: Oberrichterin Grütter Die Gerichtsschreiberin: