18. Der Beschwerdegegnerin ist vor oberer Instanz kein Aufwand entstanden und die Vorinstanz hat im Beschwerdeverfahren keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 3 VRPG), weshalb oberinstanzlich keine Parteientschädigung und kein Parteikostenersatz zuzusprechen sind. 6 Das Gericht entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 300.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Ihm wird hierfür noch separat Rechnung gestellt werden.