16. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seiner Rüge, die Verfahrenskosten von CHF 300.00 hätten vollständig der Beschwerdegegnerin auferlegt werden müssen, nicht durchdringt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. IV. 17. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 300.00 (Art. 46 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), dem unterliegenden Beschwerdeführer zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 70 Abs. 1 KESG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG). Ihm wird hierfür noch separat Rechnung gestellt werden.