Mit der hälftigen Aufteilung der Kosten unter den Kindseltern hat die Vorinstanz nach dem Gesagten ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt. Sie hat den üblichen Tarif gewählt und keinen Zuschlag für Mehraufwand erhoben, weshalb sich der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin die vom Regionalen Sozialdienst F.________ benötigten Unterlagen auch auf mehrmalige Mahnung hin nicht einreichte, kostenmässig also nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers auswirkte.