die Kostenverteilung nicht – wie vom Beschwerdeführer verlangt – vom «Verschulden» des einzelnen Elternteils am Scheitern des Einigungsversuches abhängig machte, ist des Weiteren nicht zu beanstanden. Wie bereits erwähnt, ist die Suche nach einem «Verschulden» oder «Mehrverschulden» in familienrechtlichen Verfahren gerade nicht opportun und kann auch keiner Partei zur Last gelegt werden, dass keine Vereinbarung zustande gekommen ist. Denn selbst wenn beide Parteien ihr Möglichstes beitragen, ist nicht gesagt, dass eine Vereinbarung abgeschlossen werden kann, besteht hierfür schliesslich kein Zwang.