Indem die Vorinstanz die Verfahrenskosten den Elternteilen je hälftig auferlegt hat, hat sie zum einen dem Umstand Rechnung getragen, dass beide Elternteile zusammen das Unterhaltsverfahren vor der KESB eingeleitet haben, und zum anderen zu Recht erkannt, dass ein Obsiegen oder Verlieren nicht ausgemacht werden kann, wenn der Einigungsversuch – wie vorliegend – scheitert. Dass sie die Gründe für das Scheitern nicht näher untersuchte resp. die Kostenverteilung nicht – wie vom Beschwerdeführer verlangt – vom «Verschulden» des einzelnen Elternteils am Scheitern des Einigungsversuches abhängig machte, ist des Weiteren nicht zu beanstanden.