107 VRPG, welcher die Kostenverlegungsgrundsätze im Verwaltungsverfahren zum Gegenstand hat, einzig festhält, dass die Behörde allfällige Verfahrenskosten in der Verfügung festsetzt. Auch Art. 106 VRPG erweist sich nicht als einschlägig, da die Elternteile aufgrund ihrer gegensätzlichen Interessen im Bereich Kindesunterhalt nicht als Streitgenossen qualifiziert werden können. 14.2 Damit verbleibt festzustellen, dass der Kanton Bern keine Regelung getroffen hat, wie die Kosten unter den Kindseltern aufzuteilen sind, wenn es – wie vorliegend – im Kindesunterhaltsverfahren vor der KESB zu keiner Einigung kommt.