Darüber, wie die Kosten unter den beiden Elternteilen aufzuteilen sind, ist damit jedoch noch nichts gesagt. Da sich das KESG diesbezüglich nicht äussert, ist zu prüfen, ob das VRPG – welches gestützt auf Art. 72 KESG bei fehlender spezialgesetzlicher Regelung ergänzend zur Anwendung gelangt – eine entsprechende Bestimmung enthält. Dies ist zu verneinen, zumal Art. 107 VRPG, welcher die Kostenverlegungsgrundsätze im Verwaltungsverfahren zum Gegenstand hat, einzig festhält, dass die Behörde allfällige Verfahrenskosten in der Verfügung festsetzt.