14. Mit dem KESG hat der Kanton Bern von der ihm kraft Bundesrechts eingeräumten Möglichkeit, im Kindes- und Erwachsenenschutz ergänzende kantonalrechtliche Verfahrensbestimmungen zu erlassen, Gebrauch gemacht. Wie die Vorinstanz in der Vernehmlassung ausgeführt hat, sieht das KESG für das Verfahren vor der KESB in Bezug auf die Kosten vor, dass die Verfahrenskosten der betroffenen Person auferlegt werden, es sei denn, die besonderen Umstände rechtfertigten eine andere Verlegung oder – hier nicht einschlägig – den Verzicht auf deren Erhebung (Art. 63 Abs. 1 KESG).