12. Im vorliegenden Fall wird der Grundsatz der Gebührenpflichtigkeit des Verfahrens vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten, ebenso wenig wird von ihm die Höhe der Verfahrenskosten beanstandet. Hingegen rügt der Beschwerdeführer die Art und Weise, wie die Verfahrenskosten von CHF 300.00 zwischen den Streitparteien verlegt wurden. Im Nachfolgenden ist daher einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz das diesbezügliche Verfahrensrecht richtig angewandt und ein ihr im Bereich Kostenverlegung allenfalls zukommendes Ermessen pflichtgemäss ausgeübt hat.