Die Verfahrenskosten würden gemäss Art. 63 des Gesetzes über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG; BSG 213.316) der betroffenen Person auferlegt, es sei denn, die besonderen Umstände rechtfertigten eine andere Verlegung oder den Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten (z.B. Bedürftigkeit). Ohne Gesuch um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege seien Ausnahmen von der Gebührenpflicht sehr restriktiv zu handhaben. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe vermöchten keine andere Kostenauferlegung zu rechtfertigen. Die Beschwerde sei daher abzuweisen. 7. Die Beschwerdegegnerin liess sich nicht vernehmen. II.