6. In ihrer Vernehmlassung vom 27. September 2019 führte die Vorinstanz aus, dass für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen der kantonalen Verwaltung grundsätzlich eine Gebühr zu entrichten sei (Art. 66 des Gesetzes über die Steuerung von Finanzen und Leistungen [FLG; BSG 620.0]). Für Verfahren der KESB im Zusammenhang mit Vaterschaftsabklärungen und Unterhaltsregelungen seien die Gebühren in Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung (GebV; BSG 154.21) i.V.m. Anhang X (Gebührentarif der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde) geregelt (Gebührentarif). Die Verfahrenskosten würden gemäss Art.