Zur Begründung führte er aus, er habe alle Dokumente fristgerecht eingereicht und somit sein Möglichstes getan. Das Scheitern des Einigungsversuches sei somit nicht durch ihn verschuldet. 5. Mit Verfügung vom 2. September 2019 gab die Instruktionsrichterin der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin die Gelegenheit, innert 30 Tagen ab Zustellung der Verfügung eine Vernehmlassung resp. Stellungnahme einzureichen.