bbis der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). In Ziff. 2 wurde festgehalten, dass diese Feststellung während der Dauer von 3 Monaten nach Eröffnung zur Einreichung der Unterhaltsklage direkt beim zuständigen Regionalgericht berechtige. In Ziff. 3 wurden die Verfahrenskosten auf pauschal CHF 300.00 festgesetzt und den Eltern je zur Hälfte auferlegt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. August 2019 Beschwerde beim Kindes- und Erwachsenenschutzgericht des Kantons Bern und beantragte, es seien die Verfahrenskosten in Abänderung von Ziff. 3 der Verfügung vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.