In der Folge verzichtete die KESB Oberaargau mit Entscheid vom 29. März 2019 auf die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen und teilte die Obhut über die beiden Kinder – wie an der Anhörung besprochen – per 1. Mai 2019 dem Kindsvater zu. 3. Bereits am Anhörungstermin vom 8. März 2019 hatten beide Elternteile eine Absichtserklärung für die Regelung oder Abänderung des Kindesunterhaltes unterzeichnet (aufgrund der Obhutsumteilung galt es die für C.________ von der KESB am 14. November 2014 genehmigte Vereinbarung abzuändern und für D.________ bestand noch keine Unterhaltsvereinbarung).