107 ZPO, d.h. nach Ermessen, aufzuerlegen (E. 15.2). Die je hälftige Auferlegung der Kosten unter den Elternteilen trägt dem Umstand Rechnung, dass bei einem gescheiterten Einigungsversuch kein Obsiegen oder Verlieren ausgemacht werden kann und es insbesondere in familienrechtlichen Verfahren nicht opportun ist, nach einem «Verschulden» oder «Mehrverschulden» für das Nichtzustandekommen einer Vereinbarung zu suchen (E. 15.2). Erwägungen: I.