Beschwerde gegen die Kostenverfügung der KESB Oberaargau vom 21. August 2019 (Referenz: 2014-1996) Regeste: Bekunden beide Elternteile vor der KESB die Absicht, einvernehmlich einen Unterhaltsvertrag zu erstellen bzw. abzuändern und von der KESB genehmigen zu lassen, sind die Kosten bei gescheitertem Einigungsversuch den Elternteilen in analoger Anwendung von Art. 107 ZPO, d.h. nach Ermessen, aufzuerlegen (E. 15.2).