8 Das Gericht entscheidet: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Oberaargau vom 6. Juni 2019 wird aufgehoben. Die Sache wird zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs und zur anschliessenden Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Kanton Bern auferlegt. 3. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2‘125.45 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.