10. Über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wird die Vorinstanz bei der Neubeurteilung befinden müssen. 7 V. 11. 11.1 Bei dieser Kostenverlegung ist das Gesuchsverfahren des Beschwerdeführers betreffend die Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege vor oberer Instanz als gegenstandslos abzuschreiben (KES 19 520). Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er die unentgeltliche Rechtspflege vor der Vorinstanz erneut beantragen kann. 11.2 Für dieses Gesuchsverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 112 Abs. 1 VRPG).