Die Bedeutung der Streitsache ist als durchschnittlich zu beurteilen. Vor diesem Hintergrund erscheint die von Fürsprecher B.________ für das Beschwerdeverfahren geltend gemachte Parteientschädigung von CHF 2‘125.45 (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen. 9.5 Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer somit eine Parteientschädigung von CHF 2‘125.45 zu bezahlen. 9.6 Die Beschwerdegegnerin war nicht anwaltlich vertreten und das Verfahren war nicht besonders aufwändig. Sie hat daher keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 1 VRPG).