Der Tarifrahmen liegt zwischen CHF 400.00 bis CHF 11‘800.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Zu ersetzen sind zudem die notwendigen Auslagen (Art. 2 PKV) sowie die MWST. 9.4 Sowohl der gebotene Zeitaufwand als auch die Schwierigkeit des Prozesses können vorliegend als unterdurchschnittlich bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer hatte sich einzig gegen die (offensichtliche) Gehörsverletzung zu wenden. Die Bedeutung der Streitsache ist als durchschnittlich zu beurteilen.