12 Abs. 3 VRPG). 9.2 Aufgrund der festgestellten formellen Mängel im vorinstanzlichen Verfahren, die zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids und zur Rückweisung der Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz führen, rechtfertigt es sich, die Parteikosten ‒ entsprechend der Verlegung der Verfahrenskosten ‒ ebenfalls dem Kanton Bern (JGK, KESB Oberaargau) aufzuerlegen. 9.3 Die Parteientschädigung bemisst sich nach Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811). Der Tarifrahmen liegt zwischen CHF 400.00 bis CHF 11‘800.00.