8.3 Vorliegend ist der angefochtene Entscheid aufgrund formeller Fehler im vorinstanzlichen Verfahren aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es ist folglich von einer behördlichen Fehlleistung auszugehen, aufgrund welcher der Beschwerdeführer gezwungen war, den Entscheid an das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht weiterzuziehen. Ihm – sowie auch der Beschwerdegegnerin – ist dadurch ein unnötiger Mehraufwand entstanden. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Tragung der Verfahrenskosten durch den Kanton