108 Abs. 1 VRPG). Als besondere Umstände werden u.a. genannt, wenn eine Partei Beschwerde erheben musste, um Verfahrensansprüche durchzusetzen (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VR- PG, Bern 1997, N. 16 zu Art. 108 Abs. 3 VRPG), oder bei behördlichen Fehlleistungen, welche für die Parteien mit erheblichem Mehraufwand verbunden waren (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., N. 9 zu Art. 108 Abs. 1 VRPG). 8.3 Vorliegend ist der angefochtene Entscheid aufgrund formeller Fehler im vorinstanzlichen Verfahren aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.