8. 8.1 Bei Besuchsrechtsstreitigkeiten zwischen Eltern handelt es sich nicht um Kindesschutzmassnahmen im Sinne von Art. 307 ff. ZGB, weshalb das vorliegende Verfahren nach der Praxis des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts nicht kostenlos im Sinne von Art. 70 Abs. 3 Bst. d KESG ist. 8.2 Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 70 Abs. 1 KESG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG).