7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der Entscheid der Vorinstanz vom 6. Juni 2019 aufzuheben. Die Sache ist zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und anschliessender Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt sich eine Beurteilung der materiellen Rechtslage. IV.